Statuten des Vereins Raetia
Artikel 1: Name und Sitz
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Unter dem Namen „Raetia“ besteht ein gemeinnütziger Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB).
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Der Sitz des Vereins befindet sich in Au ZH.
Artikel 2: Zweck
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Der Verein setzt sich für den Erhalt, die Förderung und Verbreitung der Rätoromanischen Sprache ein.
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Der Verein verfolgt ausschliesslich gemeinnützige Zwecke und erstrebt keinen Gewinn.
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Der Verein kann Projekte und Veranstaltungen organisieren, Bildungsangebote bereitstellen und mit anderen Organisationen kooperieren, die ähnliche Ziele verfolgen.
Artikel 3: Mittel
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Die finanziellen Mittel des Vereins setzen sich zusammen aus:
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Mitgliederbeiträgen,
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Spenden und Zuwendungen,
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Fördergeldern,
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Einnahmen aus Veranstaltungen und Publikationen.
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Die Mittel des Vereins dürfen nur für die in diesen Statuten festgelegten Zwecke verwendet werden.
Artikel 4: Mitgliedschaft
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Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.
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Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
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Der Vorstand kann Mitglieder ausschliessen, wenn sie gegen die Interessen des Vereins verstossen.
Artikel 5: Organe des Vereins Die Organe des Vereins sind:
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Die Generalversammlung
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Der Vorstand
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Die Revisionsstelle (sofern erforderlich)
Artikel 6: Generalversammlung
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Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
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Sie findet mindestens einmal jährlich statt.
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Aufgaben der Generalversammlung:
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Wahl und Entlastung des Vorstands,
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Genehmigung des Jahresberichts und der Jahresrechnung,
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Festsetzung der Mitgliederbeiträge,
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Beschlussfassung über Statutenänderungen und Vereinsauflösung.
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Artikel 7: Vorstand
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Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern.
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Er führt die Vereinsgeschäfte und vertritt den Verein nach aussen.
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Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre, Wiederwahl ist möglich.
Artikel 8: Gemeinnützigkeit und Steuerbefreiung
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Der Verein verfolgt ausschliesslich gemeinnützige Zwecke und ist nicht gewinnorientiert.
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Im Falle einer Auflösung des Vereins fällt das verbleibende Vermögen an eine steuerbefreite Institution mit ähnlicher Zielsetzung.
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Der Verein verpflichtet sich, keine Gewinne an Mitglieder auszuschütten.
Artikel 9: Haftung
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Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
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Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Artikel 10: Auflösung
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Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Generalversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit beschlossen werden.
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Das Vereinsvermögen wird einem gemeinnützigen Zweck zugeführt.
Diese Statuten wurden von der Gründungsversammlung am 01.01.2016 genehmigt und treten sofort in Kraft.
Au ZH, 01.01.2016
Der Vorstand