Statuten des Vereins Raetia

Artikel 1: Name und Sitz

  1. Unter dem Namen „Raetia“ besteht ein gemeinnütziger Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB).

  2. Der Sitz des Vereins befindet sich in Au ZH.

Artikel 2: Zweck

  1. Der Verein setzt sich für den Erhalt, die Förderung und Verbreitung der Rätoromanischen Sprache ein.

  2. Der Verein verfolgt ausschliesslich gemeinnützige Zwecke und erstrebt keinen Gewinn.

  3. Der Verein kann Projekte und Veranstaltungen organisieren, Bildungsangebote bereitstellen und mit anderen Organisationen kooperieren, die ähnliche Ziele verfolgen.

Artikel 3: Mittel

  1. Die finanziellen Mittel des Vereins setzen sich zusammen aus:

    • Mitgliederbeiträgen,

    • Spenden und Zuwendungen,

    • Fördergeldern,

    • Einnahmen aus Veranstaltungen und Publikationen.

  2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die in diesen Statuten festgelegten Zwecke verwendet werden.

Artikel 4: Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.

  2. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

  3. Der Vorstand kann Mitglieder ausschliessen, wenn sie gegen die Interessen des Vereins verstossen.

Artikel 5: Organe des Vereins Die Organe des Vereins sind:

  1. Die Generalversammlung

  2. Der Vorstand

  3. Die Revisionsstelle (sofern erforderlich)

Artikel 6: Generalversammlung

  1. Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

  2. Sie findet mindestens einmal jährlich statt.

  3. Aufgaben der Generalversammlung:

    • Wahl und Entlastung des Vorstands,

    • Genehmigung des Jahresberichts und der Jahresrechnung,

    • Festsetzung der Mitgliederbeiträge,

    • Beschlussfassung über Statutenänderungen und Vereinsauflösung.

Artikel 7: Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern.

  2. Er führt die Vereinsgeschäfte und vertritt den Verein nach aussen.

  3. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre, Wiederwahl ist möglich.

Artikel 8: Gemeinnützigkeit und Steuerbefreiung

  1. Der Verein verfolgt ausschliesslich gemeinnützige Zwecke und ist nicht gewinnorientiert.

  2. Im Falle einer Auflösung des Vereins fällt das verbleibende Vermögen an eine steuerbefreite Institution mit ähnlicher Zielsetzung.

  3. Der Verein verpflichtet sich, keine Gewinne an Mitglieder auszuschütten.

Artikel 9: Haftung

  1. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

  2. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Artikel 10: Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Generalversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit beschlossen werden.

  2. Das Vereinsvermögen wird einem gemeinnützigen Zweck zugeführt.

Diese Statuten wurden von der Gründungsversammlung am 01.01.2016 genehmigt und treten sofort in Kraft.

Au ZH, 01.01.2016
Der Vorstand