Verfassung und Verwaltung
Bisher kennt Graubünden drei kantonale Verfassungen. Die früher gültigen wurden in den Jahren 1854 und 1892 erlassen, die heutige datiert von 2003.
Für die Bundesversammlung entsendet Graubünden wie jeder Vollkanton zwei Vertreter in den Ständerat und gemäss seinem Anteil an der Bevölkerung fünf Abgeordnete in den Nationalrat.
Legislative
Parteien und deren Sitzverteilungen des Kanton Graubünden
Das Volk ist direkt an der Gesetzgebung beteiligt: 4000 Stimmberechtigte oder ein Siebtel der Gemeinden können eine Änderung der Verfassung verlangen, 3000 Stimmberechtigte oder ein Achtel der Gemeinden ein Gesetz oder eine Gesetzesänderung vorschlagen (Volksinitiative) und 1500 Stimmberechtigte oder ein Zehntel der Gemeinden können verlangen, dass ein vom Grossen Rat erlassenes Gesetz oder eine solche Gesetzesänderung der Volksabstimmung zu unterwerfen sei (Referendum). Änderungen der Verfassung unterliegen obligatorisch der Volksabstimmung.
Bevor eine Klage bei einem Bezirksgericht eingereicht werden kann, ist in der Regel ein Schlichtungsverfahren durchzuführen. Dafür zuständig sind die Schlichtungsbehörden, deren Vorsitzende im allgemeinen Sprachgebrauch oft Friedensrichter oder Vermittler genannt werden. Im Kanton Graubünden gibt es drei Arten von Schlichtungsbehörden (Artikel 3 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, kurz EGzZPO): Vermittlerämter (ein pro Bezirk), Schlichtungsbehörden für Mietsachen (eine pro Bezirk) und die kantonale Schlichtungsbehörde für Gleichstellungssachen (eine im Kanton).
Die Kreise, die aus einer kleinen Zahl Gemeinden oder ausnahmsweise aus einer einzigen Gemeinde bestehen, fungieren heute nur noch als Wahlkreise für den Grossen Rat. Bis Ende 2015 (im Oberengadin noch bis Ende 2017) waren sie jedoch autonome Körperschaften, und die Grossräte wurden bis 2014 teilweise noch an den traditionellen Landsgemeinden gewählt.
Die elf Regionen sind reine Verwaltungsorgane des Kantons und damit ohne innere Autonomie. Sie haben 2016 die bisherigen Bezirke ersetzt.
Diese dreifache Verwaltungsgliederung ist vor dem geschichtlichen Hintergrund zu sehen, dass die politischen Gemeinden in ihrer Mehrheit die Nachbarschaften und die Kreise die Gerichtsgemeinden des früheren Freistaats der Drei Bünde fortsetzen, die Bezirke hingegen eine erst im 19. Jahrhundert vom modernen Kanton Graubünden errichtete Institution sind.